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EINKAUFSBEDINGUNGEN DER ZRUNEK GUMMIWAREN GESELLSCHAFT M.B.H., WIEN
(nachfolgend „ZRUNEK“ genannt)


1. Vertrag
1.1. Die Einkaufsbedingungen (in der jeweils aktualisierten Fassung) gelten für alle (auch zukünftige) Geschäfte zwischen ZRUNEK und deren Lieferanten. Vom Lieferanten vorge-sehene abweichende Bedingungen sind nur im Falle der schriftlichen Anerkennung durch ZRUNEK verbindlich.
1.2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Angestellten und Vertretern ZRUNEKS sind für ZRUNEK erst verbindlich, wenn sie von dieser schriftlich bestätigt worden sind. Erklärungen im Fernabsatz gelten nur an Werkta-gen 12 Stunden nach Eingang auf unserem Server als bei uns eingelangt).
1.3. Nimmt der Lieferant eine Bestellung von ZRUNEK nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so ist ZRUNEK zum Widerruf berechtigt.
1.4. Vertragsinhalt sind die Bestellung und die Annahme (Auftrag und Auftragsbestätigung), die darin angeführte Ware, der daraus resultierende Preis und diese Einkaufsbedingungen. Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertragsinhaltes bedürfen der schriftlichen Verein-barung zwischen den Parteien. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden vom Be-steller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Absendung der ersten Lieferung aner-kannt.
1.5. ZRUNEK kann für den Lieferanten zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsicht-lich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
2. Ware, Qualität
2.1. Die Ware wird gemäß den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher, in erstklassiger Qualität geliefert. Für die zulässigen Maßabweichungen und Grenzabmaße gelten die auf den jeweiligen Artikel bezogenen DIN- (Deutsche Industrie Norm) und ISO Angaben. Über Wunsch des Kunden übersendet ZRUNEK Abschriften der jeweils anzuwendenden Ein-kaufsbedingungen sowie DIN bzw. ISO Norm.
2.2. Der Lieferant wird die Qualität der Liefergegenstände ständig überprüfen und ZRUNEK über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung informieren.
Der Lieferant wird zur Sicherung der Qualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit syste-matisch Maßnahmen planen, festlegen, durchführen und überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Der Lieferant wird dem Beauftragten von ZRUNEK auf Verlan-gen jederzeit Gelegenheit geben sich beim Lieferanten über dessen Qualitätssicherungs-system zu informieren und sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der Maßnahmen zu überzeugen.
Der Lieferant wird Aufzeichnungen führen, aufgrund derer sämtliche vom Eingang der Be-stellung bis zur Auslieferung durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen nachgewie-sen werden können, um im Schadensfall eine einwandfreie Beweisführung zu ermöglichen.
Diese Aufzeichnungen sowie die Arbeitsunterlagen wird der Lieferant 10 Jahre aufbewah-ren und ZRUNEK auf Anforderung zur Verfügung stellen.
3. Preis
3.1. Mangels anderer Vereinbarung umfaßt der vereinbarte Preis die Umsatzsteuer, die Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung der Ware bis zum Werk ZRUNEK.
3.2. Mangels anderer Vereinbarung geht das Verpackungsmaterial ins Eigentum ZRUNEKS über. Wurde vereinbart, daß das Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückzustellen ist, so erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten.
3.3. Abweichungen von den Punkten 3.1 und 3.2 können nur ausdrücklich und nicht durch Bezugnahme auf ansonsten handelsübliche Klauseln FOB, CIF etc. ausgeschlossen wer-den.
3.4. Soweit die vom Lieferanten für ZRUNEK gelieferten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet eine, den Erfordernissen des österreichischen Zollrechtes ent-sprechende, schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstän-de abzugeben. Diese Erklärung ist ZRUNEK spätestens mit der ersten Lieferung zuzutei-len.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. ZRUNEK ist berechtigt auf Fremdwährung lautende Rechnungen entweder in dieser Fremdwährung oder in Euro unter Zugrundelegung des in Österreich amtlich verlautbarten Kurses am Zahlungstag zu leisten.
4.2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Lieferanten bekanntzugebendes Bankkonto oder durch Scheck.
4.3. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang und Eingang der ordnungsge-mäßen und prüffähigen Rechnungen binnen 14 Tagen mit 3% Skonto oder binnen 90 Ta-gen ohne jeden Abzug.
Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefer-termin.
4.4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZRUNEK nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ZRUNEK abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
5. Lieferung
5.1. Lieferfristen beginnen mit der Annahme des Auftrages (Datum der Auftragsbestätigung) zu laufen.
5.2. Die Lieferung erfolgt bei Werk ZRUNEK.
5.3. Teillieferung sind mangels anderer Vereinbarungen unzulässig.
6. Gefahrenübergang
6.1. Die Übergabe der Ware erfolgt im Werk ZRUNEK. Ist die Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, an diesem. Bedient sich der Lieferant eines Spediteurs, so gilt die Übergabe der Ware auch dann erst durch Ablieferung im Werk ZRUNEK erfolgt, wenn ZRUNEK den Spediteur selbst ausgewählt hat, oder mit dessen Personen einverstanden war.
6.2. Mit der Übergabe geht das gesamte Risiko, insbesondere des zufälligen Unterganges auf ZRUNEK über.
7. Eigentum an Fertigungsbehelfen und Eigentumsvorbehalt
7.1. Formen, Fertigungsbehelfe und sonstige Einrichtungen die speziell für die Fertigung der von ZRUNEK bestellten Ware hergestellt werden, sind Eigentum von ZRUNEK, auch dann, wenn von ZRUNEK ein Formkostenbeitrag nicht geleistet wurde und die Vorschläge und Entwürfe für den herzustellenden Artikel vom Lieferanten stammen.
7.2. Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor.
7.3. Werden die Waren von ZRUNEK mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischst ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen und ZRUNEK verpflichtet dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ZRUNEK gehört.
7.4. Veräußert ZRUNEK die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt ZRUNEK hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an den Lieferanten bis zur Tilgung seiner Forderung ab.
8. Gewährleistung
8.1. Mangels anderer Vereinbarung leistet der Lieferant für die Dauer von 12 Monaten ab Übergabe gemäß Punkt 6 Gewähr dafür, daß die an ZRUNEK verkauften Waren frei von Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Bei sonstigem Ausschluß des Gewährleistungsan-spruches sind offene Mängel binnen 4 Wochen ab Übergabe an ZRUNEK, versteckte Mängel binnen 4 Wochen nach deren Erkennbarkeit, schriftlich unter Beschreibung dem Lieferanten bekanntzugeben.
8.2. Kann der Lieferant in dringenden Fällen nicht unverzüglich Gewähr leisten, ist ZRUNEK berechtigt die Mängelbehebung selbst vorzunehmen, oder durch einen Dritten auszuführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
8.3. Der Transport der zur Verbesserung oder zum Austausch gelangendem mangelhaften Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
8.4. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist, auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder sach-gemäße Verwendung oder fehlerhafte Behandlung.
8.5. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Haftung
9.1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur nach Maßgabe der Ziffern 9.1 bis 9.5. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ZRUNEK unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden, Rechtsgründen entsteht.
9.2. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle einer Inanspruchnahme von ZRUNEK im Rahmen von in- oder ausländischen Produkthaftungsgesetzen vollen Regreß zu leisten, das heißt alle Auslagen und Kosten zu ersetzten, die ZRUNEK aufgrund der Auslieferung des feh-lerhaften Endproduktes zu leisten hat und zwar auch dann, wenn eine andere als die ös-terreichische Rechtsordnung einen Regreß gar nicht oder nicht in diesem Umgang zulas-sen würde.
9.3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit ZRUNEK ihrerseits die Haftung gegenüber dem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
9.4. Ansprüche von ZRUNEK sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf ZRUNEK zuzurechnende Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvor-schriften, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung sowie fehlerhafte Behandlung.
9.5. Für Maßnahmen ZRUNEKS zur Schadenabwehr haftet der Lieferant.
9.6. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Regelungen.
10. Schutzrechte
10.1. Der Lieferant haftet für Ansprüche die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten (darunter sind auch Rechte aus Schutzrechtsanmeldungen zu verstehen) ergeben.
10.2. Der Lieferant hält ZRUNEK und seine Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche aus der Benützung solcher Schutzrechte schad- und klaglos.
10.3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von ZRUNEK übergebenen Zeichnungen, Formen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Produktionshilfen von ZRUNEK hergestellt hat und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muß, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.
10.4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 10.3. nicht haftet, stellt ZRUNEK ihn im Falle der Inan-spruchnahme schad- und klaglos.
10.5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verlet-zungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
10.6. Der Lieferant wird auf Anfrage ZRUNEKS die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten an dem Liefergegenstand mitteilen.
11. Warenkennzeichnung
11.1. Der Lieferant wird die Liefergegenstände in der von ZRUNEK vorgeschriebenen Weise kennzeichnen.
11.2. Liefergegenstände, die mit einem für ZRUNEK geschützten Warenzeichen versehen, oder in Originalverpackung ZRUNEKS verpackt sind, darf der Lieferant ausschließlich an ZRUNEK , oder einen von diesem bestimmten Dritten liefern. Werden entsprechend ge-kennzeichnet Waren als fehlerhaft zurückgewiesen, hat sie der Lieferant auf seine Kosten unbrauchbar zu machen.
11.3. Bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen ist ZRUNEK berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Herausgabe des aus der Verletzung Erlangten, oder Ersatz des ZRUNEK entstandenen Schadens zu verlangen.
12. Geheimhaltung
12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
12.2. Formen, Fertigungsbehelfe, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen, oder sonst zugänglichen gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
12.4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Ge-schäftsverbindung zu ZRUNEK werben.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand
13.1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und ZRUNEK findet ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluß des UN Kaufrechtes, Anwendung.
13.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen wird, soweit zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit in Wien, Innere Stadt, berufenen Gerichte vereinbart.
13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlich möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
14. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
14.1. Die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, e-mail Adressen, Bestell-, Liefer- und Rech-nungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Waren oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden in der EDV von ZRUNEK gespeichert und weiterverarbeitet. Der Lieferant ermächtigt ZRUNEK aus-drücklich Auskünfte über ihn, insbesondere über seine Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie z.B. Banken und Gläubigerschutzverbänden) einzuholen und diese Daten automati-onsunterstützt zu verarbeiten. Der Lieferant wird in diesem Zusammenhang Dritte, über Aufforderung, jederzeit vom Bankgeheimnis oder Verschwiegenheitsverpflichtungen ent-binden.
14.2. Der Lieferant ermächtigt ZRUNEK ausdrücklich, ihn betreffende Adreß-, Telefon-, Telefax-, e-mail- und sonstige Firmendaten (Sitz, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Statistiken über Bestellungen an Dritte weiterzugeben.
15. Elektronischer Geschäftsverkehr
15.1. Die von ZRUNEK im Wege netzwerkunterstützter, elektronischer Datenverarbeitung erteilten Informationen, Anfragen und Angebote werden aufgrund des bestehenden Sor-timents, Lager- und Auftragsbestandes sowie sonstiger Daten, nach Möglichkeit aktuell, aber freibleibend, hinausgegeben.
15.2. Auftragsbestätigungen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen des Lieferanten können sowohl unter Verwendung der elektronischen Formulare von ZRUNEK als auch via e-mail gültig abgesandt werden, bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit des fehlerfreien Zuganges am Server ZRUNEKS (gem Pkt 1.2.). Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Lieferanten.
15.3. Der Inhalt der von ZRUNEK, allenfalls auch automationsunterstützt, übersandten Auftra-ges- und Empfangsbestätigungen, sowie sonstigen Erklärungen ist vom Lieferanten zu prüfen, dieser wird Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich rügen, widrigenfalls das von ZRUNEK bestätigte Geschäft als abgeschlossen gilt.
15.4. ZRUNEK behält sich vor, wegen einer allfälligen Fehlfunktion der Datenverarbeitungsan-lage, unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf der ZRUNEK WebSite (www.zrunek.at), etc.) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimm-ter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermitt-lung solcher vorzunehmen bzw. zu verlangen.
11/2002

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